Elektroprämie

Elektroprämie

Elektroprämie 2026 – staatlich gefördert elektrisch fahren

Für das Jahr 2026 ist erneut eine staatliche Förderung für Elektro- und Plug-in-Hybridfahrzeuge vorgesehen. Nach derzeitiger Planung soll die E-Auto-Prämie gezielt Menschen entlasten, für die der Kauf eines Elektrofahrzeugs bisher wirtschaftlich kaum realisierbar war. Ziel der Förderung ist es, den Zugang zur Elektromobilität breiter und sozial ausgewogener zu gestalten. Die endgültige Ausgestaltung der Förderung hängt von den noch ausstehenden gesetzlichen Beschlüssen ab.

Zu versteuerndes Haushaltseinkommenvollelektrische FahrzeugePlug-In Hybride
bis 45.000 EUR5.000 EUR3.500 EUR
45.001 EUR bis 60.000 EUR4.000 EUR2.500 EUR
60.001 EUR bis 80.000 EUR3.000 EUR1.500 EUR
80.001 EUR bis 85.000 EURnicht förderfähignicht förderfähig
85.001 EUR bis 90.000 EURnicht förderfähignicht förderfähig
Zu versteuerndes Haushaltseinkommenvollelektrische FahrzeugePlug-In Hybride
bis 45.000 EUR5.500 EUR4.000 EUR
45.001 EUR bis 60.000 EUR4.500 EUR3.000 EUR
60.001 EUR bis 80.000 EUR3.500 EUR2.000 EUR
80.001 EUR bis 85.000 EUR3.500 EUR2.000 EUR
85.001 EUR bis 90.000 EURnicht förderfähignicht förderfähig
Zu versteuerndes Haushaltseinkommenvollelektrische FahrzeugePlug-In Hybride
bis 45.000 EUR6.000 EUR4.500 EUR
45.001 EUR bis 60.000 EUR5.000 EUR3.500 EUR
60.001 EUR bis 80.000 EUR4.000 EUR2.500 EUR
80.001 EUR bis 85.000 EUR4.000 EUR2.500 EUR
85.001 EUR bis 90.000 EUR4.000 EUR2.500 EUR

Welche Fahrzeuge werden gefördert?

Alle Plug-in-Hybrid- und Elektrofahrzeuge

  • Die Förderung gilt für vollelektrische Fahrzeuge (BEV)
  • Plug-in-Hybride auch förderfähig, sofern die rein elektrische Reichweite mindestens 80 km beträgt oder die CO2-Emissionen einen Wert von 60 g CO2/km nicht überschreiten.

Neue Abschreibung für Elektro-Dienstwagen

Zusätzlich zu den Kaufanreizen hat die Bundesregierung eine steuerliche Sonderregelung für Unternehmen eingeführt. Für elektrisch betriebene Dienstwagen sowie Fahrzeuge mit Brennstoffzellenantrieb ist nach derzeitiger Gesetzeslage eine verkürzte Abschreibungsdauer vorgesehen. Diese Regelung soll für Fahrzeuge gelten, die bis zum 31. Dezember 2027 neu in den Unternehmensbestand aufgenommen werden.

Nach aktueller Planung können Unternehmen bereits im ersten Jahr einen Großteil der Investitionskosten steuerlich berücksichtigen. Vorgesehen ist eine Abschreibung von 75 % im ersten Nutzungsjahr, gefolgt von 10 %, 5 %, 5 %, 3 % und 2 % in den anschließenden Jahren. Damit verteilt sich die Abschreibung insgesamt auf sechs Jahre.

Die Regelung betrifft ausschließlich Fahrzeuge, die erstmalig von einem Unternehmen angeschafft oder geleast werden. Dazu zählen auch Gebrauchtfahrzeuge, sofern sie zuvor nicht im Unternehmensvermögen geführt wurden. Ziel der Maßnahme ist es, Unternehmen insbesondere unmittelbar nach dem Fahrzeugkauf finanziell zu entlasten. Für private Käufer ergibt sich ein indirekter Effekt, da diese Fahrzeuge nach Ablauf der Nutzungsdauer vermehrt als Gebrauchtwagen verfügbar sein sollen.